· Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen
Individualvertragliche Vereinbarung einer Quotenabgeltungsklausel
von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
| Fast vier Jahre haben wir nichts zum Thema „Schönheitsreparaturen“ vom BGH gehört, nun gibt es innerhalb weniger Wochen eine zweite Entscheidung (vgl. MK, 24, 87 , Abruf-Nr. 240323 ). Eine Quotenabgeltungsklausel ist nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam, wenn sie im Rahmen von AGB vereinbart wurde. Das wissen wir seit der (spektakulären) Rechtsprechungsänderung des BGH in 2015 ( 18.3.15, VIII ZR 242/13 ). Anders verhält es sich aber, wenn eine Quotenabgeltung individualvertraglich vereinbart wurde. Das hat der BGH nun klargestellt. Aber die „Hürden“ für die Annahme einer Individualvereinbarung (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) sind hoch. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Mietkaution. Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Sie traten aufgrund einer „Vereinbarung“ mit der Beklagten in einen zwischen dieser und einem Vormieter geschlossenen Mietvertrag ein. Im Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Vormieter vom 29.5.15 ist unter anderem geregelt:
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[…] 6. Besteht das Mietverhältnis bei Auszug des Mieter schon länger als ein Jahr oder liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, und endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, anteilige Kosten für die Schönheitsreparaturen ‒ einschließlich voraussichtlicher Mehrwertsteuer ‒ entsprechend dem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlags eines Fachbetriebes oder eines Bauingenieurs zu zahlen, die dem Grad der durch sie erfolgten Abnutzung der jeweiligen Teilbereiche der Wohnung entsprechen. […] |
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