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  • · Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen (Teil 2)

    14 Jahre BGH und Schönheitsreparaturklauseln: Die Entwicklung der Rechtsprechung bis heute

    von RA Kornelia Reinke und Stud. iur Medina Omeragic (www.schiffer.de)

    | Ein Urteil des BGH aus August 2018 entfacht erneut die Diskussionen über die wirksame Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter in Standardmietverträgen. MK Mietrecht kompakt stellt Ihnen daher die Rechtsprechung seit der fundamentalen BGH-Entscheidung aus 2004 vor. Hier die Entscheidungen aus 2008 bis 2018. |

     

    Rechtsprechungsübersicht / Urteile aus 2008

    Urteil
    Klausel
    Entscheidung

     BGH 18.6.08,

     VIII ZR 224/07,

    Abruf-Nr. 082205

    Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren innen. Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.

    In der Entscheidung bestätigt der BGH nochmals die Unwirksamkeit von Klauseln, die den Mieter zu sehr in seiner Gestaltungsfreiheit einschränken.

    BGH 9.7.08,

     VIII ZR 181/07,

    Abruf-Nr. 082630

    Der BGH stellt in dem Urteil fest, dass die Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln den Vermieter nicht dazu berechtigt, die Miete durch einen Zuschlag auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu erhöhen.

     

    Rechtsprechungsübersicht / Urteile aus 2009

    Urteil
    Klausel
    Entscheidung

     BGH 14.1.09,

     VIII ZR 71/08,

    Abruf-Nr. 090710

    U übernimmt vom Vormieter M die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu übergeben.

    Der BGH hatte sich hier mit einer Individualvereinbarung bei gleichzeitig vereinbartem starrem Fristenplan zu beschäftigen.

     

    Solche individual vertraglich getroffenen Vereinbarungen stehen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht offen. Die Vereinbarung hält auch § 139 BGB stand. Sie wurde nachträglich getroffen und kollidiert somit nicht mit der nie wirksam gewordenen Fristenregelung. Zudem stellt sie mit dieser kein einheitliches Rechtsgeschäft dar.

     BGH 27.5.09,

     VIII ZR 302/07,

    Abruf-Nr. 092225

    Der Mieter hatte nach Ende der Mietzeit aus Unwissenheit Schönheitsreparaturen durchgeführt, zu denen er wegen der unwirksamen Klausel im Mietvertrag nicht verpflichtet gewesen war. Der BGH sprach ihm Ersatz der Kosten seiner Arbeiten aus „ungerechtfertigter

    Bereicherung“ gem. § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB zu. Er stellte darauf ab, dass die Schönheitsreparaturen für den Mieter ein Teil der Miete sind. Wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht schulde, könne er die üblichen Vergütungskosten dafür verlangen.