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  • · Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen

    „Weißen-Klausel“ ist unwirksam

    | Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu „weißen“, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff „weißen“ bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat ( BGH 21.9.11, VIII ZR 47/11, Abruf-Nr. 114113 ). |

     

    Der BGH hält an seiner auch im Individualprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung des in einer Formularklausel über Schönheitsreparaturen verwendeten Begriffs „weißen“ fest (MK 09, 199, Abruf-Nr. 093515). Folge: Die „Weißen“-Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, weil er auch während des laufenden Mietverhältnisses in der mit „Weiß“ vorgegebenen Farbwahl dekorieren muss und dadurch in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt wird. Hierfür besteht kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters. Die Schönheitsreparaturklausel ist damit insgesamt unwirksam.

     

    PRAXISHINWEIS |  Individualvertraglich ist die Klausel unbedenklich. Andernfalls hätte der BGH den Rechtsstreit nicht zur Klärung der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage, ob es sich bei dem von den Parteien verwendeten Vertragsformular um von der Vermieterin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, zurückverweisen dürfen.