· Fachbeitrag · Schriftform
Bezeichnung des Vermieters als „Erbengemeinschaft nach ...“ erfüllt Schriftform
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Wird der Vermieter als „Erbengemeinschaft nach …“ bezeichnet und hierbei der Vor- und Nachname des Erblassers ausgeschrieben, ist die Schriftform des § 550 BGB gewahrt (BGH 17.3.54, VIII ZR 298/14, Abruf-Nr. 176954). |
Sachverhalt
Die Beklagte hat ab 1.1.99 auf 30 Jahre fest eine Wohnung gemietet, deren Eigentümer seit 8.8.12 der Kläger ist. Der Mietvertrag weist im Rubrum als Vermieter die „Erbengemeinschaft nach „M.M“ (Vorname und Nachname der Erblasserin sind ausgeschrieben), vertreten durch Herrn X auf. Unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform, kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 30.9.13 wegen Eigenbedarfs. Das AG verneint einen Schriftformmangel und weist die Räumungsklage ab. Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos. Der BGH verweigert dem Kläger die PKH für die zugelassene Revision und kündigt deren Zurückweisung nach § 552a ZPO an. Daraufhin nimmt der Kläger die Revision zurück.
Praxishinweis
Fragen im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Vermieters als Erbengemeinschaft beschäftigen die Praxis mit schöner Regelmäßigkeit. Seit BGH MK 02, 189 (Abruf-Nr. 021363) ist geklärt, dass ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag mangels deren Rechtsfähigkeit nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen kann.
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