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Klingelanlage muss auch ohne Handy & Co. funktionieren
| Wird eine funktionierende „althergebrachte“ Klingelanlage gegen eine smarte ausgetauscht, die sich nur über Handy, Festnetztelefon oder Computer bedienen lässt, hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass die Anlage so modifiziert wird, dass auch ohne diese Hilfsmittel ein Klingelton zu hören ist und sich die Tür ebenfalls ohne Hilfsmittel öffnen lässt. |
Der Vermieter kündigte an, eine neue, „smarte“ Klingelanlage zu installieren, die nur mithilfe eines Smartphones, Festnetztelefons oder Computers bedient werden konnte. Der Mieter teilte ihm mit, dass er so kurzfristig dem Austausch der Anlage nicht zustimmen könne. Der Vermieter führte die geplanten Maßnahmen dennoch aus. Der Mieter klagte auf Instandsetzung der Anlage dahin gehend, dass er die Klingelanlage auch ohne zusätzliche technische Hilfsmittel nutzen kann.
Das AG Charlottenburg (6.10.22, 202 C 105/22, Abruf-Nr. 232590) gab ihm Recht. Der Vermieter sei nach § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Mietsache im vertraglich vereinbarten Zustand zu erhalten. Die Veränderung habe dazu geführt, dass dem Mieter keine funktionstüchtige Klingelanlage mehr zur Verfügung stehe. Es sei unerheblich, ob er die Funktionsfähigkeit herstellen könne. Die Pflicht zur Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs treffe allein den Vermieter. Hierbei dürfe er vom Mieter keine zusätzlichen Maßnahmen verlangen. Dass der Mieter die Maßnahme nicht verhindert habe, sei unerheblich, da die Veränderung keine Modernisierung nach § 555b Abs. 1 BGB sei.