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  • · Nachricht · Sonderkündigungsrecht

    Doppelhaushälften zählen als selbstständige Gebäude

    | Der Vermieter kann ohne ein berechtigtes Interesse zu haben ein Mietverhältnis gemäß § 573a BGB ordentlich kündigen, wenn er und der Mieter im selben Gebäude wohnen und dieses nicht mehr als zwei Wohnungen hat. Dieses vereinfachte Kündigungsrecht steht ihm aber nicht zu, wenn es sich um Doppelhaushälften handelt. Denn: Hierbei handelt es sich um selbstständige Gebäude und nicht um Wohnungen (LG Köln 23.4.15, 1 S 231/14). |

    Quelle: ID 43797390