· Fachbeitrag · Sonstige Betriebskosten
Brennpunkte bei der Umlagefähigkeit
von RA Markus Wolf, Düsseldorf
| Die Nebenkosten sind die „zweite Miete“. Umso wichtiger ist es für Mieter und Vermieter zu erkennen, welche Nebenkosten in welchem Umfang umgelegt werden können und welche nicht. Der folgende Beitrag bietet Lösungen zu Abgrenzungsfragen bei den sonstigen Betriebskosten. |
1. Definition der sonstigen Betriebskosten
Wichtig ist, dass § 2 Nr. 17 BetrKV zwar ein Auffangtatbestand für die in § 2 Nr. 1 bis 16 nicht ausdrücklich genannten Betriebskosten darstellt; eine mietvertragliche Aufzählung allein vermag die Umlagefähigkeit aber nicht zu begründen, denn die Grenze ist jedenfalls in den Fällen erreicht, in denen der Vermieter versucht, Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten auf den Mieter abzuwälzen. Denn solche Kosten erfüllen schon nicht die Definition der Betriebskosten i.S. des § 1 BetrKV und können daher selbst durch ausdrückliche mietvertragliche Aufzählung nicht zu umlagefähigen Betriebskosten erhoben werden. Für die Abgrenzung von sonstigen Betriebskosten einerseits und Instandsetzungs- und/oder Instandhaltungskosten andererseits ist es entscheidend, ob die betreffenden Kosten laufend entstehen.
Nicht zu den Betriebskosten zählen die zur Verwaltung des Gebäudes aufgewandten Kosten (der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für erforderliche Arbeitskräfte oder für die Prüfung des Jahresabschlusses).
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