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  • 29.07.2016 · Fachbeitrag · Störung des Hausfriedens

    Kündigung wegen gewaltsamen Racheakts gegen Nachbarn

    | Rächt sich ein Mieter gewaltsam an seinen Nachbarn, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB. Es ist nicht erforderlich, den Mieter zuvor abzumahnen (LG Berlin 12.5.16, 67 S 110/16, Abruf-Nr. 188012 ). |