20.07.2016 · Fachbeitrag · Streitwert
Für die Feststellung der Mietminderung gelten §§ 48 GKG, 9 ZPO
| Die Feststellungsklage des Mieters, dass die Miete in Höhe eines bestimmten Betrags gemindert sei, ist in der Sache eine negative Feststellungsklage. Damit leugnet der Mieter, künftig die Miete entrichten zu müssen. Der Streitwert hierfür bemisst sich – auch nach dem Inkrafttreten des § 41 Abs. 5 GKG – nach § 48 GKG, § 9 ZPO. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig