Fachbeitrag · Unbefugte Gebrauchsüberlassung
Alleinige Nutzung der elterlichen Mietwohnung für ein Dreivierteljahr ist keine unbefugte Gebrauchsüberlassung
| Das AG München hat entschieden, dass keine unbefugte Gebrauchsüberlassung der Wohnung vorliegt, wenn ein Mieter lediglich drei Monate im Jahr die Wohnung selbst bewohnt und den Rest der Zeit die Wohnung einer nahen Verwandten zur Nutzung überlässt (AG München 2.3.16, 424 C 10003/15, Abruf-Nr. 192673 ). |
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in München. 1982 mietete der beklagte Mieter die Wohnung und zog dort mit seiner Ehefrau und seiner Tochter ein, die damals noch ein Kind war. Der Mieter und seine Ehefrau hielten sich in der Regel drei Monate im Winter in der Wohnung auf, den Rest des Jahres bewohnte die nunmehr erwachsene Tochter allein die Wohnung, da ihre Eltern diese Zeit in der Türkei verbrachten.
Der Kläger ist der Auffassung, dass eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an die Tochter vorliege und kündigte nach einer erfolglosen Abmahnung das Mietverhältnis. Der Mieter weigerte sich auszuziehen. Deshalb erhob der Vermieter Räumungsklage.
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