· Fachbeitrag · Vermieterpfandrecht
Pfandrecht erlischt bei vorübergehender Entfernung
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Seit Inkrafttreten des BGB sind die Vorschriften zum Vermieterpfandrecht ‒ abgesehen von minimalen Änderungen durch die Mietrechtsreform 2001 ‒ im Wesentlichen gleich geblieben. Man sollte daher meinen, dass die grundsätzlichen Fragen in einem Zeitraum von mehr als 100 Jahren geklärt sein müssten. Mitnichten, wie die aktuelle Entscheidung des BGH zeigt. |
Sachverhalt
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Diese hatte ihr Betriebsgrundstück von der Klägerin gemietet. Wegen offener Forderungen aus dem Mietverhältnis berief sich diese am 18.3.13 auf ihr Vermieterpfandrecht. Nach Insolvenzeröffnung am 10.4.13 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zum 31.7.13. Zum Kündigungsstichtag standen noch Forderungen der Klägerin von 13.750 EUR offen. Ihre Forderungsaufstellung erfasst auch Einzelansprüche aus der Zeit zwölf Monate vor Insolvenzeröffnung, aus den Zeiten des Eröffnungsverfahrens und nach Insolvenzeröffnung.
Der Beklagte hat auf dem Betriebsgrundstück zwei Lkw vorgefunden und verwertet. Der Erlös betrug 6.500 EUR zzgl. MwSt. Die Klägerin verlangt abgesonderte Befriedigung aus dem Erlös. Das OLG hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Ob sich die Fahrzeuge bei Insolvenzeröffnung auf dem Grundstück befanden, hat es nicht festgestellt. Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
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