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Schlüsselrückgabe per Briefeinwurf
| Mit einer unangekündigten Übersendung der Wohnungsschlüssel erlangt der Vermieter zwar den Besitz an der Mietsache zurück. Hiermit ist i. d. R. eine konkludente Besitzaufgabe des Mieters verbunden. Der Vermieter erlangt Besitz, weil sein natürlicher Besitzwille sich auf alle in seinem Herrschaftsbereich befindlichen Gegenstände erstreckt. Aber ist die Mietsache damit auch i. S. d. §546 BGB zurückgegeben? |
Nein. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter von der Schlüsselrückgabe auch Kenntnis erlangt. Anderenfalls erlangt er keine Verfügungsgewalt über das Mietobjekt. Daher muss der Mieter im Zweifel nicht nur darlegen und beweisen, dass der Schlüssel in den Machtbereich des Vermieters gelangt ist, sondern auch, dass dies vom Vermieter bemerkt worden ist (LG Krefeld 27.12.18, 2 T 27/18 und 2 T 28/18, Abruf-Nr. 207070).