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  • · Fachbeitrag · Vertragsgemäßer Zustand

    Ukraine-, Regenbogen- oder Vereinsfahne: Darf der Mieter „Flagge zeigen“?

    von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf

    | Gerade in letzter Zeit sind an zahlreichen Balkonen und Fenstern Fahnen zu finden, die z. B. Solidarität mit der Ukraine oder vielfältigen Lebensweisen zeigen sollen. Hier kommt es schnell zum Streit mit dem Vermieter. Es stellt sich die Frage: Inwieweit ist dies eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache? Bei einer vertragswidrigen Nutzung i. S. d. § 541 BGB darf der Vermieter u. U. Unterlassung nach § 1004 BGB verlangen oder das Mietverhältnis kündigen. Wird die Mietsache durch das Montieren der Fahne beschädigt, kommt ein Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |

    1. Einstiegsfall

    Wie schnell manche Vermieter an Fahnen Anstoß nehmen, wird an folgendem Beispiel deutlich.

     

    • Beispiel 1: Piratenflagge

    Vermieter V. eines Mehrfamilienhauses verlangte von Mieter M., dass dieser eine Piraten-Flagge (Totenkopf-Symbol) abhängt, die dieser an der Innenseite eines Fensters aufgehängt hatte. V. argumentierte: Durch den weithin sichtbaren Anblick dieser Fahne werde das Grundstück „verschandelt“.