· Fachbeitrag · Vorgetäuschter Eigenbedarf
Nicht jeder Räumungsvergleich enthält einen Verzicht auf Schadenersatz
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Ist in einem Räumungsvergleich nichts zum Verzicht des Mieters auf Schadenersatzansprüche wegen einer eventuell unberechtigten Eigenbedarfskündigung geregelt, stellt sich die Frage, ob er konkludent erklärt wurde. An einen solchen Verzicht stellt der BGH jedoch strenge Anforderungen. Aus Vermietersicht sollte daher unbedingt eine entsprechende Verzichtsklausel in den Vergleich aufgenommen werden. |
1. Der Fall des BGH
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mit der Behauptung, die Wohnung werde für den neuen Hausmeister benötigt. Im Vorprozess schloss er mit dem Mieter einen Räumungsvergleich. Dieser verpflichtete sich, die Wohnung bis Jahresende zu räumen, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen und auf Räumungsschutz zu verzichten. Bei vorzeitigem Auszug sollte er nur bis zur Übergabe der Wohnung Miete zahlen. Nach seinem Auszug zog statt des Hausmeisters eine Familie in die Wohnung. Die Klage auf Ersatz der Umzugskosten, der Mehrkosten aufgrund der größeren Entfernung der neuen Wohnung zur Arbeitsstelle sowie der Prozesskosten des Räumungsrechtsstreits (23.833,43 EUR) scheitert in den Instanzen. Die Revision hat Erfolg (BGH 10.6.15, VIII ZR 99/15, Abruf-Nr. 145397).
2. Schadenersatzanspruch
Ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht, der in Wahrheit nicht besteht, haftet dem Mieter auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens (BGH MK 10, 113, Abruf-Nr. 100561). Hieran hält der BGH fest (Urteil Leitsatz 1).
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