· Fachbeitrag · Vorkaufsrecht
Auskunftsanspruch des Mieters setzt Vorkaufsrecht voraus
| Nach § 469 Abs. 1, § 577 Abs. 1 S. 1, 3, Abs. 2 BGB kann dem Mieter zur Vorbereitung seines Schadenersatzanspruchs ein Auskunftsanspruch über den Inhalt des Kaufvertrags mit einem Dritten und dem Bestehen eines Vorkaufsrechts zustehen, wenn er hiervon erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts abgesehen hat. Der BGH entscheidet, unter welchen Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 bzw. Alt. 2 BGB entsteht. |
Sachverhalt
Die Kläger haben erstinstanzlich erfolglos Auskunft von der Beklagten, ihrer ehemaligen Vermieterin, über den Inhalt des Kaufvertrags sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des ihnen entstandenen oder noch entstehenden materiellen Schadens begehrt. Mit ihrer Berufung haben sie ihr Auskunftsbegehren weiterverfolgt, jedoch anstelle des ursprünglichen Feststellungsbegehrens im Wege der Stufenklage Zahlung des sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Schadenersatzbetrags verlangt. Das Landgericht gibt der Klage durch Teilurteil in der ersten Stufe (Auskunft) statt. Der BGH entscheidet zulasten der Kläger.
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