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  • · Fachbeitrag · Wesentlicher Bestandteil

    Baut der Mieter den Wintergarten ein, handelt es sich um einen Scheinbestandteil des Grundstücks

    | Die Abgrenzung wesentlicher Bestandteile von Scheinbestandteilen spielt in Miet- und Pachtverhältnissen eine erhebliche Rolle. Nach § 93 BGB können wesentliche Bestandteile einer Sache nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Sie sind aus Gründen der Rechtssicherheit nicht verkehrsfähig. Anders liegt der Fall, wenn es sich um Scheinbestandteile i. S. d. § 95 BGB handelt. Die aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, worauf es für die Beurteilung ankommt. |

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte vermietete seine Lokalräume zum Betrieb eines Restaurants. Während der Mietzeit wurde ein Wintergarten nebst Belüftungsanlage errichtet. Ob der Wintergarten durch die Mieterin oder ob er im Auftrag des Beklagten errichtet worden war, ist streitig. Nach Beendigung des Mietverhältnisses gab die Mieterin die Räume samt Wintergarten dem Beklagten zurück. Die Klägerin, die das damalige Restaurant der Mieterin mit Lebensmitteln beliefert hatte, verlangt von dem Beklagten die Herausgabe des Wintergartens nebst Belüftungsanlage. Zur Begründung gibt sie an, dass die Mieterin während der Mietzeit ihr diesen als Sicherheit für nicht beglichene Rechnungen übereignet habe. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unbegründet sei. Der BGH verweist den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das OLG zurück (BGH 23.9.16, V ZR 110/15, Abruf-Nr. 192335).

     

    Entscheidungsgründe

    Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Das sind in erster Linie die verwendeten Baustoffe und Bauelemente, darüber hinaus aber auch diejenigen Gegenstände, deren Einfügung dem Gebäude erst seine besondere Eigenart geben. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Nicht erforderlich ist eine feste Verbindung mit dem Gebäude.