· Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsgebot
Keine sekundäre Darlegungslast des Vermieters
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Zur Darlegung eines Verstoßes des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Vergabe von Verwalterleistungen (BGH 17.12.14, XII ZR 170/13, Abruf-Nr. 174417). |
Sachverhalt
Die Beklagte ist Mieterin von Flächen zum Betrieb eines Getränkeshops in einem SB-Markt der Klägerin. Der Formularmietvertrag enthält die Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von Nebenkosten, bei denen unter den „Kosten des Betriebs“ unter anderem „Verwaltungskosten“ aufgeführt sind. Die Klage auf Nachzahlung von Verwaltungskosten von jährlich (brutto) 1.299,54 EUR scheitert zunächst in den Instanzen. Der Senat (NZM 10, 279) hebt das erste Berufungsurteil (GuT 08, 200) auf. Nach Zurückverweisung der Sache verurteilt das OLG Rostock (GE 14, 1060) die Beklagte zur Zahlung der Verwaltungskosten in voller Höhe. Ihre Revision bleibt ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt. Dieses bezeichnet die auf Treu und Glauben beruhende vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, den Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind (BGH MK 08, 40, Abruf-Nr. 080152).
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