Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Bei exzessivem Rauchen haftet der Mieter auf Schadenersatz

    | Selbst übermäßiges Rauchen kann als vertragsgemäß angesehen werden, solange sich die Spuren durch (einfache) Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. Das Rauchen in einer Mietwohnung geht jedoch über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadenersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Dies ist zu bejahen, wenn der Putz an den Wänden teilweise erneuert werden muss (LG Neuruppin 30.10.24, 4 S 30/24, Abruf-Nr. 245932 ). |

     

    Die Mietvertragsparteien stritten um Ansprüche aus einem beendeten Wohnraummietvertrag. Nach dem Vertrag war der Mieter verpflichtet, die während des Mietverhältnisses erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Weiter hieß es: „Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen und umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“ Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderte die Vermieterin den Mieter auf, im Einzelnen aufgeführte Arbeiten in der Wohnung durchzuführen. Das geschah nicht. Die Vermieterin verlangte daraufhin, Schönheitsreparaturen durchzuführen, und den Ersatz der Kosten bzw. Schadenersatz von rd. 11.260 EUR.

     

    Da das AG der Vermieterin nur rd. 280 EUR zusprach, legte sie Berufung ein. Vor dem LG hatte sie zum Teil Erfolg (mit rd. 7.685 EUR). Die Schönheitsreparaturen seien dem Mieter zwar nicht wirksam übertragen worden. Denn die verwendete Formularklausel regele nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet werde, und führe daher zur Unwirksamkeit (AG Charlottenburg 26.10.23, 210 C 176/23 und AG Hamburg 26.10.22, 49 C 150/22). Der Mieter schulde jedoch Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB, weil die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs i. S. d. § 538 BGB überschritten wurden. Die Vermieterin habe den Mieter aufgefordert, im Einzelnen aufgeführte Arbeiten vorzunehmen. Mit der Klage wurden die Schäden und die dadurch erforderlichen Reparaturen neben der Ansicht zu den Schönheitsreparaturen dargelegt. Damit sei dem Mieter deutlich gemacht worden, was er zu erledigen habe. Zur Beseitigung der von ihm zu vertretenden Schäden sei der Mieter auch ohne vertragliche Übertragung der Pflicht, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, heranzuziehen (BeckOK MietR/Siegmund, 37. Ed. 1.8.24, BGB § 535 Rn. 5210). Dazu sei eine Abgrenzung von den der Vermieterin obliegenden Schönheitsreparaturen zu dem darüber hinausgehenden Schaden erforderlich.

     

    Beachten Sie | Hier stand fest, dass sich der Schaden nicht allein durch Malerarbeiten beseitigen ließ, sondern die teilweise Erneuerung des Putzes an den Wänden der gemieteten Wohnung erforderte. Das Rauchen in der Mietwohnung gehe über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründe eine Schadenersatzpflicht des Mieters, da dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht worden seien, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen ließen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erforderten (BGH 5.3.08, VIII ZR 37/07).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 21 | ID 50277005