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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Farbige Wände in der Mietwohnung sind nicht immer ein Schaden

    | Farbige Wände (auch in Form von Fototapeten) sind nicht als Beschädigung anzusehen, wenn die Wohnung in einer nicht neutralen Dekoration an den Mieter übergeben wurde (LG Oldenburg 18.2.21, 4 S 2/21, Abruf-Nr. 224219 ). |

     

    Das LG hat die Entscheidung des AG (Oldenburg, 7 C 7015/20) bestätigt und die Schadenersatzklage des Vermieters abgewiesen. Zwar sei ein Schadenersatz gemäß § 535, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB denkbar, wenn der Vermieter eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung mit einem farbigen Anstrich zurückgebe. Da die Wohnung bei der Übernahme durch den Mieter allerdings zumindest zweifarbig gestrichene Wände hatte, durfte er davon ausgehen, dass auch er die Räumlichkeiten nicht in einem „neutralen“ Zustand zurückgeben musste. Daher fehle es an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters. Darüber hinaus sei der verlangte „neutrale“ Zustand treuwidrig, weil der Vermieter so mehr begehre, als er ursprünglich bei Übergabe der Wohnung hatte.

     

    Beachten Sie | Die Ansicht des LG entspricht der BGH-Rechtsprechung. Der BGH hatte bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, die Wohnung in einer solchen Farbgestaltung zurückzubekommen, die eine Weitervermietung leicht ermöglicht (BGH 22.2.12, VIII ZR 205/11; 14.12.10, VIII ZR 218/10; 18.6.08, VIII ZR 224/07). Sind die Mieträume jedoch nicht neutral übergeben worden, besteht auch kein Schaden des Vermieters (BGH 6.11.13, VIII ZR 416/12, Abruf-Nr. 133589).

     

    PRAXISTIPP | Beabsichtigt der Vermieter, dass sein Mieter die Wohnung bei Mietvertragsende in einer neutralen Dekoration zurückgibt, muss er dafür sorgen, dass die Räume bei Einzug des Mieters auch neutral gestrichen oder tapeziert sind. Das sollte zu Beweiszwecken in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 175 | ID 47570715