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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Mieter muss mangelhafte Treppenhausreinigung beweisen

    | Für den Einwand, die Treppenhausreinigung sei nicht sachgerecht erfolgt, weil das Treppenhaus nur oberflächlich durch Fegen und Wischen ohne Aufnahme der Fußmatten erfolgt sei, darüber hinaus die Reinigung auch deshalb unzureichend gewesen sei, weil Fensterbänke und Fenster sowie der Handlauf der Treppe nicht gereinigt worden seien, ist der Mieter darlegungs- und beweisbelastet (AG Elmshorn 25.1.24, 58 C 111/22, Abruf-Nr. 243733 ). |

     

    Im Wohnraummietverhältnis gab es Streit über die Zahlung der Kosten für die Treppenhausreinigung. Nach dem Mietvertrag gehörten zu den Betriebskosten, auf die die Mieter Vorauszahlungen leisteten, auch die Kosten der Gebäudereinigung. Die Treppenhausreinigung erfolgte 2021 durch Fegen und Wischen der Flure ohne Aufnahme der Fußmatten. Eine Reinigung der Fensterbänke und des Treppenhandlaufs erfolgte ebenfalls nicht.

     

    Mit der Betriebskostenabrechnung 2021 setzte der Vermieter für die Treppenhausreinigung Kosten von 116,74 EUR an. Die Mieter kürzten die mit der Abrechnung verlangte Nachzahlung um diesen Betrag. Der Vermieter argumentierte, dass das von den Mietern geforderte Aufnehmen der Fußmatten sowie das Reinigen der Fensterbänke und des Treppenhandlaufs gesonderte Tätigkeiten seien, die vom Leistungskatalog des Reinigungsunternehmens nicht erfasst waren, also vergütungspflichtige Mehrleistungen darstellten. Als die Mieter auch nach anwaltlicher Zahlungsaufforderung nicht zahlten, erhob der Vermieter Klage.