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  • 18.12.2023 · Nachricht · Wohnraummiete

    Schlechter Übergabezustand ist kein Mangel

    | Fehlen abweichende Vereinbarungen, ist der Zustand der Mietsache vertragsgemäß, der bei Übergabe besteht – auch bei einem objektiv schlechten Zustand. Der Mieter muss die Mietsache bei Mietende, abgesehen von vertragsgemäßen Verschlechterungen, in dem Zustand zurückgeben, in dem er sie erhalten hat. Veränderungen muss er spätestens bei Mietende auch beseitigen, wenn der Vermieter mit deren Vornahme einverstanden war. Hierunter fällt auch das Beheben eines bei Mietbeginn schlechten Zustands, wenn dieser vertragsgemäß war (LG Hanau 28.9.23, 2 S 94/22, Abruf-Nr. 238587 ). |