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  • · Nachricht · Wohnraummiete

    Vorkaufsrecht oder Andienungsrecht ‒ das ist hier die Frage

    | In einem interessanten Fall des Verkaufs von etwa 675 Wohnungen haben zwei Senate des KG jetzt entschieden (18.4.19, 4 U 42/19, Abruf-Nr. 211677 und 18 U 15/19, Abruf-Nr. 211676 ), dass diese nicht per Eilrechtsschutz untersagt werden konnten. |

     

    Hintergrund des Rechtsstreits waren in 1993 bzw. 1995 abgeschlossene Erbbaurechtsverträge mit angeschlossenem Kaufangebot. Die Verfügungsklägerin (Wohnungsbaugesellschaft) hatte die Beklagten (Verkäufer und Käufer der o. g. Wohnungen) darin vertraglich dazu verpflichtet „im Falle des Verkaufs die Mietwohnungen vorzugsweise den jeweiligen Mietern zum Kauf anzubieten“. Es stellten sich im Wesentlichen zwei Fragen: Wurde hierin ein Vorkaufsrecht für die Mieter begründet? Oder hatte die Klägerin mit dieser Formulierung ein eigenes Recht erhalten?

     

    Das KG: Diese Verpflichtung begründet allenfalls einen Anspruch der Mieter, aber keinen Anspruch der Klägerin. Es legt zudem den Begriff „vorzugsweise“ so aus, dass der Verkäufer den Mietern die Wohnungen andienen müsse und diese bei gleichen Vertragsbedingungen den Vorrang hätten. Nicht gemeint sei hingegen, dass er die Wohnungen den Mietern zu besonders günstigen Konditionen anbieten müsse.