08.10.2018 · Nachricht · Zahlungsrückstand
Rückstand wegen schwerer psychischer Erkrankung unverschuldet
| Kommt der Mieter einer Wohnung aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung mit der Zahlung der Mieten in Rückstand, berechtigt dies den Vermieter nicht zu einer ordentlichen Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. |
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