· Fachbeitrag · Zurückbehaltungsrecht
Keine schematische Bemessung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 320 BGB
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
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Sachverhalt
Seit 8.6.09 sprach die Klägerin unter Berufung auf den jeweils aufgelaufenen Mietrückstand wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses über die von dem Beklagten von ihr angemietete Wohnung aus, zuletzt während des Berufungsverfahrens wegen der seit 6/10 aufgelaufenen Mietrückstände (16.201 EUR). Der Beklagte beruft sich auf eine Minderung wegen eines Schimmelpilzbefalls in mehreren Zimmern und im Übrigen auf ein den Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht.
Ausgehend von einer Minderungsquote von 20 Prozent hat das AG der Räumungsklage stattgegeben. Das LG hat dem Beklagten dagegen ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des Vierfachen der Minderungsquote zugebilligt und die Räumungsklage abgewiesen. Der BGH stellt das amtsgerichtliche Urteil wieder her.
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