· Fachbeitrag · Balkonkraftwerk
Kein Anspruch auf Mini-Solaranlage am Balkon
von RA Norbert Monschau, FA Miet- und WEG-Recht, FA FamRecht, Erftstadt-Lechenich
| Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf die Genehmigung einer Mini-Solaranlage am Balkon (Balkonkraftwerk). Vor allem ist ein solcher nicht aus § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG herzuleiten. So sieht es das AG Konstanz. |
Sachverhalt
Die Anlage besteht aus über 30 Wohnungen. Zwei Eigentümerinnen einer Wohnung vermieteten diese an einen Familienangehörigen. Der montierte mit ihrer Zustimmung, jedoch ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer, an der Außenseite des Balkons eine Mini-Solaranlage („Balkonkraftwerk“) mit einer Fläche von 168 cm x 100 cm. In der Eigentümerversammlung beschloss die Gemeinschaft mehrheitlich: „Der Verwalter wird ermächtigt und beauftragt, alle rechtlichen Mittel gegen die rechtswidrigen baulichen Veränderungen (Aufhängen von Sonnenkollektoren an Balkonbrüstungen) durch die Eigentümer X und Y/Z zu ergreifen.“ Ferner wurde mehrheitlich gegen die Genehmigung des Balkonkraftwerks gestimmt. Die beiden Eigentümerinnen fochten die Beschlüsse an.
Entscheidungsgründe
Die Klage hatte vor dem AG Konstanz keinen Erfolg (9.2.23, 4 C 425/22, Abruf-Nr. 239054). Der angefochtene Negativbeschluss verstoße weder gegen die ordnungsmäßige Verwaltung (§ 19 Abs. 1, § 18 Abs. 2 WEG) noch sonst gegen Gesetze. Es bestehe kein Anspruch auf Genehmigung des Balkonkraftwerks. § 20 Abs. 1 WEG enthalte eine sog. Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer, die hier vorliege. Ein Eingriff in die Substanz sei nicht erforderlich. Die Anlage sei daher illegal angebracht worden.
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