22.05.2017 · Fachbeitrag · Betriebskosten
Wohnungseigentümer muss binnen Jahresfrist abrechnen
| Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat gegenüber seinem Mieter grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist gem. § 556 Abs. 3 WEG abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung des Verwalters gem. § 28 Abs. 3 WEG noch nicht vorliegt. |
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