· Fachbeitrag · Eigentümerversammlung
Die neue Online-Eigentümerversammlung (Teil 2)
von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn
| Im ersten Teil des Beitrags ( MK 24, 197 ) haben wir einen Überblick zur aktuellen Rechtslage des § 23 Abs. 1 S. 2 WEG n. F. gegeben. Der folgende Teil befasst sich mit den baldigen gesetzlichen Neuerungen. |
1. Ursprünglicher Referentenentwurf
Mit der reinen Online-Eigentümerversammlung, die mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann, befasste sich der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz im Mai 2023. Die bewusste Abkehr vom derzeitigen Recht auf Präsenzversammlung stieß in Reihen des Bundesrats auf Ablehnung. Er hielt einen einstimmig gefassten Beschluss für notwendig oder hilfsweise eine Regelung, wonach auf Antrag schon eines Eigentümers die Versammlung als hybride Versammlung durchzuführen ist (BT-Drs. 508/23). Diese Ansicht konnte sich nicht durchsetzen.
2. Änderungen durch den Rechtsausschuss
Um den Wohnungseigentümern die Umstellung auf die neue Rechtslage zu erleichtern, nahm auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der Rechtsausschuss eine zeitlich befristete Einschränkung der Regelung vor (BT-Drucksache 20/12146). Danach ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung abzuhalten, es sei denn, die Eigentümerversammlung beschließt einstimmig, darauf zu verzichten. Der Rechtsausschuss wies zudem darauf hin, dass ein Beschluss über die Durchführung virtueller Eigentümerversammlungen ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG n. F. entsprechen muss. Es sei auf einen angemessenen Minderheitenschutz zu achten. Einzelne Eigentümer dürften durch einen Beschluss nicht unbillig benachteiligt werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, ob die Eigentümer technisch nicht in der Lage sind, an virtuellen Versammlungen teilzunehmen oder ob sie virtuelle Versammlungen lediglich nicht für das am besten geeignete Versammlungsformat hielten.
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