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  • 18.12.2019 · Nachricht · Gerichtsstand

    Ausschließlicher Gerichtsstand nach § 43 Nr. 5 WEG gilt auch für Honoraransprüche eines Rechtsanwalts

    | Nach § 43 Nr. 5 WEG ist für Klagen Dritter gegen Wohnungseigentümer, die sich auf das Sondereigentum beziehen, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet (AG Idstein 7.8.19, 3 C 165/19, Abruf-Nr. 212563 ). |