19.04.2013 · Fachbeitrag · Gerichtsstand
Kein gemeinsamer Gerichtsstand bei gleichen Mietverträgen
| Bei Streitigkeiten aus mehreren – wenn auch gleichlautenden – Mietverträgen über Grundstücke in verschiedenen Gerichtsbezirken, kommt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. |
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