· Fachbeitrag · Mietminderung
Verspätete Eröffnung eines Einkaufszentrums kann Mangel sein
| Befindet sich ein Ladengeschäft in einem Einkaufszentrum, schuldet der Vermieter die Eröffnung des Geschäftszentrums und die allgemeine Zugänglichkeit des Ladengeschäfts während der vertraglich vorgesehenen Öffnungszeiten. Wird die Eröffnung des neu zu errichtenden Einkaufszentrums verzögert, richtet sich die Frage der Mietminderung nach den individuellen Regelungen im Mietvertrag. |
Im Mietvertrag war geregelt, dass der Mieter sein Geschäft spätestens einen Monat nach Übergabe des Mietobjekts bzw. einer gemeinsamen Eröffnung des Geschäftszentrums eröffnen und die volle Miete zahlen muss. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Geschäftszentrum nicht notwendig bei Übergabe bereits eröffnet sein muss. Deshalb war hier das Mietobjekt für die vertraglich vereinbarte Ausbauzeit des Geschäfts von einem Monat auch vertragsgemäß.
Wird das Mietobjekt auch nach Ablauf dieses Monats nicht eröffnet und ist das Mietobjekt infolge fehlender Zugänglichkeit für den Kunden nicht für den Geschäftszweck des Mieters nutzbar, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt (KG 21.11.16, 8 U 121/15, Abruf-Nr. 190554).