20.06.2016 · Fachbeitrag · Schaden am Sondereigentum
Wohnungseigentümer muss gegen Handwerker vorgehen
| Wird im Zuge von Sanierungsarbeiten an einer WEG-Anlage (hier: Austausch von Fenstern und Erneuerung der Fassade) das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers beschädigt, muss er seinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Werkunternehmer verfolgen. Ein Vorgehen gegen die WEG als Auftraggeberin ist im Hinblick auf die schuldrechtliche Sonderverbindung zwischen den Mitgliedern einer WEG verwehrt. |
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