· Fachbeitrag · Veräußerung von Wohnungseigentum
Bis wann muss die Zustimmungsberechtigung noch gegeben sein?
| Die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder des Verwalters zur Veräußerung eines Wohnungseigentums gemäß § 12 WEG ist nur wirksam, wenn die zugrunde liegende Berechtigung zur Zustimmung (Verwalterbestellung oder Eigentümerstellung) zu dem nach § 878 BGB maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Grundbuchamt noch gegeben ist. |
So streng sieht es das OLG Frankfurt (13.12.11, 20 W 321/11, Abruf-Nr. 120492). Anders sehen diese Frage das OLG Düsseldorf (DNotZ 11, 625) und das OLG München (MittBayNot 2011, 486). Nach ihrer Auffassung genügt es für die Wirksamkeit der Zustimmung, dass die Zustimmungsberechtigung im Zeitpunkt des Zugangs der Zustimmung bezüglich des schuldrechtlichen Vertrags beim Notar oder den Vertragsparteien vorgelegen habe, sodass das Entfallen der Zustimmungsberechtigung nach diesem Zeitpunkt auch für das Grundbuchverfahren unschädlich sei.