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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Schadenersatzansprüche der WEG gegen einen Mieter unterliegen der Regelverjährung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB ist auf einen Schadenersatzanspruch einer WEG gegen einen Mieter wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum nicht anwendbar (BGH 29.6.11, VIII ZR 349/10, Abruf-Nr. 112342).

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind ehemalige Mieter einer in der Wohnanlage gelegenen Wohnung. Sie haben bei ihrem Auszug am 28.6.08 den Fahrstuhl beschädigt (Schaden 6.777,05 EUR). Der Kläger hat die Klage in 12/09 nach Abtretung der Ansprüche durch die Eigentümergemeinschaft erhoben. Die Instanzgerichte haben sie wegen Verjährung abgewiesen. Die Revision des Klägers hat Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB endete sechs Monate nach Auszug der Beklagten. Die erst ca. ein Jahr danach erhobene Klage konnte daher nur Erfolg haben, wenn hier die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB anzuwenden ist. Die in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Frage beantwortet der BGH wie aus dem Leitsatz ersichtlich.