21.05.2014 · Fachbeitrag · WEG
Bei Verschmelzung des Verwalters gilt Gesamtrechtsnachfolge
| Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger über (BGH 21.2.14, V ZR 164/13, Abruf-Nr. 141081 ). |
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