22.10.2018 · Nachricht · WEG
Die WEG kann nicht für „die übrigen Eigentümer der WEG“ handeln
| Ist in einem WEG-Verfahren ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten „der übrigen Eigentümer der WEG“ ergangen, sind allein diese Gläubiger der titulierten Forderung. Daher kann die WEG aufgrund eines auf die „übrigen Eigentümer der WEG“ lautenden Titels keine Zwangsvollstreckung beginnen (OLG München 28.6.18, 34 WX 138/18, Abruf-Nr. 204838 ). |
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