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  • · Fachbeitrag · WEG

    Einberufung der Eigentümerversammlung

    | Das Recht zur Einberufung der Eigentümerversammlung steht grundsätzlich gemäß § 24 Abs. 1 und 2 WEG dem Verwalter oder in den Fällen des § 24 Abs. 3 WEG dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zu; ausnahmsweise sind auch die Eigentümer hierzu berechtigt, sofern die Einberufung einvernehmlich durch alle Wohnungseigentümer erfolgt. Sowohl die Auswahl des Versammlungsorts als auch die Verlegung des Versammlungsorts kann nur durch den Einberufungsberechtigten erfolgen. |

     

    Eine anberaumte Wohnungseigentümerversammlung kann vom jeweilig Einladenden wieder abgesetzt werden; dies ist im WEG nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber als allgemeiner verbandsrechtlicher Grundsatz aus dem entsprechenden für die Kapitalgesellschaften des Handelsrechts und für den bürgerlich-rechtlichen rechtsfähigen Verein geltenden Grundsatz.

     

    In einer Vollversammlung, bei welcher alle Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft bei einer Eigentümerversammlung anwesend sind, kann die Anwesenheit sämtlicher Wohnungseigentümer entsprechend § 51 Abs. 3 GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen alle Einberufungsmängel heilen; allerdings tritt bei Fernbleiben eines Eigentümers in der Versammlung die Heilungswirkung hinsichtlich etwaiger Einberufungsmängel nicht ein (BGH 10.6.11, V ZR 222/10, Abruf-Nr. 112806).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 145 | ID 28583520