· Fachbeitrag · WEG
Ewiger Streit unter Eigentümern: Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums bei Fenstern
von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn
| Kein Kostenersatz für irrtümlich instand gesetztes Gemeinschaftseigentum durch einzelne Wohnungseigentümer, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 14.6.19 (BGH 14.6.19, V ZR 254/17, Abruf-Nr. 209888 ). Wieder einmal ging es um den Streit, ob der Sondereigentümer oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten für den Austausch von Fenstern trägt ‒ ein Dauerbrenner in der Wohnungseigentümergemeinschaft. |
1. Ein Rückblick
Das Thema „Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum“ beschäftigt die Gerichte immer wieder. 2013 entschied der BGH (BGH 22.11.13, V ZR 46/13, NZM 14, 396), dass die Wohnungseigentümer nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung Beschlüsse über die Instandsetzung und den Austausch der Türen und Fenster fassen dürfen. Sie müssen die damit verbundenen Kosten tragen (§ 16 Abs. 2 WEG). Türen und Fenster stehen im gemeinschaftlichen Eigentum. Sie grenzen die Sondereigentumseinheit des einzelnen Wohnungseigentümers vom Gemeinschaftseigentum ab (BGH 2.3.12, V ZR 174/11, MK 13, 89, Abruf-Nr. 121470).
Jedoch können die Wohnungseigentümer abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG vereinbaren, einzelnen Sondereigentümern die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums aufzuerlegen, sowie die damit verbundenen Kosten zu tragen. Dies erfordert aber eine klare und eindeutige Regelung. Fehlt es an dieser, bleibt die Gemeinschaft der Eigentümer weiterhin in der Pflicht.
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