· Fachbeitrag · WEG
Haftung des Erwerbers für rückständige Hausgelder
| Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet weder schuldrechtlich noch dinglich für Hausgeldrückstände des Voreigentümers ( BGH 13.9.13, V ZR 209/12, Abruf-Nr. 133162 ). |
Hinsichtlich der schuldrechtlichen Haftung entspricht dies der ständigen Rechtsprechung. Die Frage der dinglichen Haftung hatte der BGH bislang offengelassen, entscheidet sie aber nunmehr - entgegen der inzwischen überwiegenden Ansicht - dahingehend, dass im Umfang des Vorrechts gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG kein dingliches Recht an dem Wohnungseigentum entsteht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Eigentum freihändig von dem Insolvenzverwalter oder außerhalb von Insolvenz und Zwangsversteigerung erworben wird oder ob der eingetragene Eigentümer in Anspruch genommen werden soll, obwohl Hausgeldschuldner der werdende Wohnungseigentümer ist.