· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum: Erste Entscheidungen des BGH aus 2024 (Teil 1)
von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn
| Die Neuregelung des § 20 WEG war wesentlicher Auslöser des WEMoG und sollte die Durchsetzung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vereinfachen. Der BGH hat sich 2024 gleich mehrmals damit befasst und für Grundsatzentscheidungen gesorgt. Diese Entscheidungen stellen wir Ihnen in dieser und der nächsten Ausgabe vor. |
Ausgangslage
Bauliche Veränderungen bedürfen nach § 20 Abs. 1 WEG stets eines Beschlusses, auch wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird. Für die Beschlussfassung genügt nach § 25 Abs. 1 WEG die einfache Mehrheit, unabhängig davon, wie viele Eigentümer durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden.
Beachten Sie | Bei privilegierten Maßnahmen, die in § 20 Abs. 2 WEG aufgelistet sind, hat der einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss. Dazu gehört seit dem 17.10.24 auch die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte.
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