· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Grundbuchvorschriften für Wohnungs- und Teileigentum
von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn
| Die Grundbuchordnung regelt in § 3 Abs. 1 GBO, dass jedes Grundstück ein Grundbuchblatt erhält. Die Grundbuchordnung kennt jedoch, mit Ausnahme von § 3 Abs. 4 und 5 GBO, keinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück i. S. v. § 1008 BGB. Daher braucht es für das WEG besondere Grundbuchvorschriften, die sich in § 7 WEG n. F. finden. |
1. Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch
Für jeden Miteigentumsanteil wird von Amts wegen im Fall des § 3 Abs. 1 WEG n. F. ein besonderes Grundbuchblatt angelegt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch). Nach § 7 Abs. 1 WEG n. F. wird auf diesem das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte eingetragen. Aus der Eintragung ergibt sich aber nicht der Gegenstand des Gemeinschaftseigentums. Für die Ermittlung des Wertes von Wohnungseigentum müssen somit die Verträge und Bauzeichnungen herangezogen werden (Bärmann/Armbrüster, WEG, § 7 Rn. 13, 14).
Die Verordnung über Anlegen und Führen der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (WGV) regelt weitere Einzelheiten. So gelten nach § 1 WGV die Vorschriften der Grundbuchverfügung entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 5, 8 und 9 WGV etwas anderes ergibt. Nach § 2 WGV ist in der Aufschrift unter die Blattnummer in Klammern das Wort „Wohnungsgrundbuch“ oder „Teileigentumsgrundbuch“ zu setzen, je nachdem, ob sich das Sondereigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bezieht. Ist mit dem Miteigentumsanteil Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden und überwiegt nicht einer dieser Zwecke offensichtlich, ist das Grundbuchblatt als „Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch“ zu bezeichnen.
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