· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen: Hier dürfen Sie vom Gesetz abweichen
von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn
| In den ersten beiden Teilen ( MK 22, 99 und 137) unserer Beitragsserie zum neuen § 21 WEG haben wir die gesetzlichen Regelungen der Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen nach § 21 Abs. 1 bis 3 WEG n. F. näher beleuchtet. Der dritte und letzte Teil zeigt die nach den Abs. 4 und 5 bestehende Möglichkeit, abweichende Regelungen zur gesetzlichen Kostentragung zu gestalten. |
1. Das können Eigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG n. F. verlangen
Eigentümer, die von den Nutzungen des geänderten Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen sind, können nach § 21 Abs. 4 S. 1 WEG n. F. verlangen, dass ihnen die Nutzungen gegen finanziellen Ausgleich durch Beschluss gestattet werden, soweit es dem billigen Ermessen entspricht (BT-Drucksache 19/18791, S. 66 ff.). § 21 Abs. 4 WEG n. F. ist somit eine Anspruchsgrundlage, die es einem Wohnungseigentümer erlaubt, seine ursprünglich ablehnende Meinung in Bezug auf die baulichen Veränderungen nachträglich zu ändern.
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt, kommen auch dem Wohnungseigentümer, der den baulichen Maßnahmen nicht zugestimmt hat, die Vorteile der Zustimmenden zugute. Das gilt auch für den Rechtsnachfolger, der erst später in die Gemeinschaft eingetreten ist (Hügel/Elzer, WEG, § 21 Rn. 50). § 21 Abs. 4 WEG n. F. gewährt einen Anspruch auf Mitbenutzung des baulich veränderten Gemeinschaftseigentums, nicht jedoch des Sondereigentums (Weber/Emmert, Handbuch des Wohnungseigentumsrechts, Rn. 8.97).
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