Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Nutzungen und Kosten nach § 16 WEG n. F. (Teil 1)

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    | Die Verteilung der Nutzungen und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer findet sich seit Beginn an in § 16 WEG. Die WEG-Novelle hat die Vorschrift vollständig umgestaltet. Der folgende Beitrag fasst in drei Teilen das Wichtigste zusammen. |

    1. § 16 Abs. 1 S. 1 WEG n. F.

    In § 16 Abs. 1 S. 1 WEG n. F. wurde der Begriff der „Nutzungen“ durch „Früchte“ ersetzt. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts. Dies diente nur dem Interesse einer einheitlichen Terminologie, § 100 BGB (BT-Drucksache 19/18791, S. 55). Jedem Eigentümer stehen zum einen ein Anteil an den Früchten des Gemeinschaftseigentums, also Sach- und Rechtsfrüchte zu (z. B. Gemüse, Obst, Holz von durch Unwetter zerstörten Bäumen, Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung), zum anderen am Gemeinschaftsvermögen (z. B. Zinsen aus Bankguthaben). Der einzelne Eigentümer kann jedoch die Auskehr seines Anteils nicht nach § 16 Abs. 1 WEG n. F. verlangen, da die Norm keine Anspruchsgrundlage darstellt. Vielmehr werden Geldbeträge in die Jahresabrechnung aufgenommen und bei der Einzelabrechnung berücksichtigt. Zudem kann beschlossen werden, Gelder zur Bildung einer Erhaltungsrücklage zu nutzen.

    2. § 16 Abs. 1 S. 2 WEG n. F.

    Der Anteil an den Früchten bestimmt sich nach dem gemäß § 47 GO im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile, § 16 Abs. 1 S. 2 WEG n. F. Eine Abweichung davon ist nur durch Vereinbarung oder Änderung der Teilungserklärung möglich (Grüneberg/Wicke, BGB, 81. Aufl., § 21 WEG Rn. 4).