· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Nutzungen und Kosten nach § 16 WEG n. F. (Teil 2)
von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn
| In MK 22, 179 , haben wir die Nutzungen und Kosten nach § 16 Abs. 1 WEG n. F. vorgestellt. Der folgende Beitrag erläutert den neuen § 16 Abs. 2 S. 1 WEG. |
1. Gesetzliche Kostenverteilung
§ 16 Abs. 2 S. 1 WEG n. F. regelt die gesetzliche Kostenverteilung. Mit dem Streichen der Wörter „den anderen Wohnungseigentümern gegenüber“ wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass es nicht um Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander geht, sondern um das Verhältnis eines Eigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BT-Drucksache 19/18791 S. 55). Gläubigerin des Anspruchs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Anspruch gehört zum Gemeinschaftsvermögen. Wird er nicht erfüllt, hat ausschließlich die Gemeinschaft einen Schadenersatzanspruch (Grüneberg/Wicke, BGB, 81. Aufl. § 16 WEG Rn. 34).
2. Zahlungsanspruch und Zahlungsverpflichtung
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den Zahlungsanspruch nicht direkt auf § 16 Abs. 2 S. 1 WEG n. F. stützen. Vielmehr bedarf es eines Beschlusses nach § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 WEG n. F., der die Anspruchsgrundlage bildet und die konkrete Beitragsschuld festlegt (Hügel/Elzer, WEG, § 16 Rn. 23).
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