· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander
von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn
| In MK 23, 217 haben wir die Pflichten der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft (§ 14 Abs. 1 WEG n. F.) dargestellt. Der folgende Beitrag erläutert ihre Pflichten untereinander (§ 14 Abs. 2 WEG n. F.). |
1. Allgemeines
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. begründet die Pflicht jedes Wohnungseigentümers, fremdes Sondereigentum nicht durch ein Verhalten zu beeinträchtigen, das den Vereinbarungen oder Beschlüssen widerspricht. Fehlen solche, muss jeder Eigentümer Beeinträchtigungen unterlassen, aus denen einem anderen Eigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 14 Nr. 1 WEG a. F. Sie ist auf die Abwehr von Beeinträchtigungen des Sondereigentums beschränkt. Die Pflicht, das gemeinschaftliche Eigentum nicht zu beeinträchtigen, besteht nur gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Abwehr von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums ist Aufgabe der Gemeinschaft, denn sie verwaltet es, § 18 Abs. 3 WEG n. F.
Zwar hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch aus § 1004 BGB, dass Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben. § 9a Abs. 2 WEG n. F. weist die Ausübung dieser Ansprüche aber der Gemeinschaft zu. Eine § 15 Abs. 3 WEG a. F. entsprechende Regelung, nach der die Eigentümer untereinander einen den Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechenden Gebrauch verlangen konnten, sieht das Gesetz nicht mehr vor. Denn soweit ein Verstoß gegen das Regelwerk keinen Eigentümer konkret beeinträchtigt, ist es sachgerecht, dass die damit zusammenhängenden Auseinandersetzungen nicht zwischen einzelnen Eigentümern geführt werden, sondern mit der Gemeinschaft (BT-Drucksache 19/18791, S. 53).
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