· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Privilegierte bauliche Maßnahmen und Co.
von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn
| Der folgende Beitrag beendet die Beitragsreihe zum neuen § 20 WEG und behandelt den Anspruch des Wohnungseigentümers auf den Beschluss über die Durchführung der privilegierten baulichen Maßnahmen, § 20 Abs. 2 S. 2 WEG n. F., den Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung, § 20 Abs. 3 WEG n. F., und die Grenzen der baulichen Veränderung, § 20 Abs. 4 WEG n. F., die sog. Veränderungssperre. |
1. Durchführung der privilegierten baulichen Maßnahmen
Nach § 20 Abs. 2 S. 2 WEG n. F. hat der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beschlussfassung der anderen Wohnungseigentümer. Diese beschließen über die Durchführung der privilegierten baulichen Maßnahme im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Dabei hat der Eigentümer keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung. Vielmehr steht den übrigen Wohnungseigentümern insoweit ein Ermessen zu. Der Begriff der Durchführung bezieht sich sowohl auf die baulichen Details als auch auf die Frage, wer die Baumaßnahme durchführt. Das ergibt sich mittelbar aus der Kostentragungsregelung des § 21 Abs. 1 WEG n. F.
Beachten Sie | Die Wohnungseigentümer können somit dem Bauwilligen gestatten, die Baumaßnahme selbst durchzuführen. Dabei können sie im Rahmen ihres Ermessensspielraums detaillierte Vorgaben für die bauliche Durchführung machen, die der Eigentümer berücksichtigen muss (z. B. die Verwendung bestimmter Materialien oder die Vorgabe, Kabel unter Putz zu verlegen). Dadurch kann sichergestellt werden, dass bauliche Veränderungen mehrerer Wohnungseigentümer technisch kompatibel sind.
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