· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Rechte und Pflichten nach § 9a Abs. 2 WEG n. F.
von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn
| Der neue § 9a WEG n. F. regelt die Grundlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ersetzt § 10 WEG a. F. In MK 21, 211 , haben wir über § 9a Abs. 1 berichtet. In dieser Ausgabe zeigen wir, worauf Sie nun bei § 9a Abs. 2 WEG achten müssen. |
1. Vorbemerkungen
Während es in § 9a Abs. 1 WEG n. F. um die eigenständigen Rechte und Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geht (Rechtsfähigkeit), betrifft § 9a Abs. 2 WEG n. F. die aus dem gemeinschaftlichen Eigentum resultierenden Rechte und Pflichten. Rechte und Pflichten, die direkt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet sind und sog. Sozialansprüche und -pflichten, z. B. Anspruch auf Zahlung des Wohngeldes, bei deren Pflichtverletzung folgende Schadenersatzansprüche sowie Forderungen wie Sonderumlagen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 9a Abs. 2 WEG n. F. (BT-Drucksache 19/18791, S. 45 ff.). § 9 Abs. 2 WEG n. F. betrifft ausschließlich das Außenverhältnis, somit die Rechtszuständigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu Dritten (Schuldner/Gläubiger) und berechtigt zum Handeln im eigenen Namen (Palandt/Wicke, BGB, 80. Aufl., § 9a WEG Rn. 5).
2. § 9 Abs. 2 1. Alt. WEG n. F.
Nach dem Wortlaut des § 9a Abs. 2 1. Alt. WEG n. F. übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte der Wohnungseigentümer aus. Nach der Gesetzesbegründung knüpft § 9a Abs. 2 WEG n. F. an die aus § 1011 BGB bekannte Formulierung an. Danach kann jeder Eigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. § 9a Abs. 2 1. Alt. WEG n. F. wandelt § 1011 BGB dahin gehend ab, dass die Ansprüche nicht von jedem Wohnungseigentümer, sondern von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden können. Erfasst sind insbesondere Ansprüche wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums aus § 1004 BGB (BT-Drucksache 19/187910, S. 45 ff.).
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