· Fachbeitrag · WEG-Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde ab 1.1.16 statthaft
| Die WEG-Novelle 2007 regelte in § 62 Abs. 2 WEG, dass die Bestimmungen der Nichtzulassungsbeschwerde für eine Übergangszeit von fünf Jahren nicht anzuwenden sind. Der Gesetzgeber wollte so einer Überlastung des Bundesgerichtshofs vorbeugen (BT-Drucksache 16/887, S. 43). Damit war die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG für alle vor dem 1.7.12 verkündeten Entscheidungen nicht statthaft. |
Die Ausschlussregelung wurde zunächst bis zum 31.12.14 (BGBl 12 I 1084) und abschließend bis 31.12.15 (BGBl 14 I 1962) verlängert. Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO seit 1.1.16 auch für Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG eröffnet, sofern die Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Das gilt gleichermaßen für Urteile und Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO. Eine Anhörungsrüge ist nicht mehr statthaft.
Weiterführender Hinweis
- Zu den Änderungen im Einzelnen, Zschieschack, NZM 16, 20