04.07.2016 · Fachbeitrag · WEG
Verwalter darf Gasleck ohne vorherige Eigentümerversammlung reparieren lassen
| Zeigt sich in einer Wohnungseigentumsanlage ein Gasleck, kann der Verwalter die zum Abdichten notwendigen Arbeiten in Auftrag geben. Er muss weder vorher eine Eigentümerversammlung einberufen noch Vergleichsangebote einholen. Grund: Die Reparatur eines Gaslecks in einem Wohnhaus ist regelmäßig eine eilbedürftige Maßnahme i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG. Dies hat das LG Frankfurt a. M. entschieden (26.4.16, 2-09 S 26/14, Abruf-Nr. 188014 ). |
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