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  • · Nachricht · WEG-Verwalter

    WEMoG: Verwalter darf über Versorgungsverträge entscheiden

    | Der Verwalter darf über den Abschluss eines Versorgungsvertrags i. d. R. aus eigener Befugnis entscheiden und muss keinen Eigentümerbeschluss einholen (LG Frankfurt/Main 25.2.21, 2-13 S 146/19, Abruf-Nr. 223840 ). |

     

    Die Beschlussanfechtung richtet sich gegen einen Eigentümerbeschluss, mit dem der Verwalter ermächtigt worden ist, Versorgungsverträge abzuschließen und zu kündigen. Der Anfechtungskläger meint, der Beschluss sei zu unbestimmt und bringe unkontrollierbare Befugnisse für die Verwaltung mit sich; vor allem fehle eine finanzielle Obergrenze. Nach Ansicht des LG entspricht der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung. Für den Abschluss und die Kündigung von Versorgungsverträgen sei eine Budgetobergrenze i. d. R. nicht erforderlich. Wegen der geringen Preisunterschiede für Strom, Gas etc. und der bei Versorgungsverträgen üblichen kurzen Laufzeiten sei die Gefahr gering, dass der Verwalter der Gemeinschaft hohe Verbindlichkeiten aufbürdet.

     

    Beachten Sie | Die Entscheidung enthält eine der ersten Aussagen zu den inhaltlichen Grenzen für eigenmächtiges Handeln des Verwalters in § 27 Abs. 1 WEG n. F. Nach § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG in der bis 30.11.20 geltenden Fassung war eine besondere Ermächtigung des Verwalters erforderlich. Jetzt kann der Verwalter über den Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG eigenständig entscheiden, denn es handelt sich regelmäßig um ein Geschäft von untergeordneter Bedeutung, das nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 159 | ID 47526527