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Verwalterbestellung allein schafft keine Anscheinsvollmacht
| Die bloße Bestellung zum Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft genügt noch nicht, im Rechtsverkehr gegenüber Dritten ‒ hier einem Handwerksunternehmen ‒ eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht der WEG anzunehmen (OLG Hamm 25.1.18, 10 U 111/16, Abruf-Nr. 199891 ). |
Daher kann die WEG auch nicht durch einen vom Verwalter abgeschlossenen Werkvertrag nach § 631 BGB zur Zahlung von Werklohn verpflichtet werden. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Werkunternehmers aus §§ 677, 670, 683 BGB gegen die WEG kommt nicht in Betracht, wenn von der beauftragten Maßnahme lediglich Sondereigentum betroffen ist. Dann liegt diese weder im Interesse der WEG noch entspricht sie deren mutmaßlichem Willen.
So liegt es nach Auffassung des OLG Hamm beim Einlegen einer trittschalldämmenden Folie, die unter dem späteren Laminatboden verlegt wird. Diese gehört ‒ wie der Oberboden ‒ zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.
Hiervon zu unterscheiden ist ein konstruktiver Schallschutz durch einen schwimmenden Estrich. Dieser ist Gebäudeteil i. S. d. § 5 Abs. 2 WEG, welcher zum Gemeinschaftseigentum zählt.